Rechtliche Grundlagen des Projekts JOYCAM

JOYCAM ist ein unabhängiges, nicht kommerzielles Kunst- und Fotoprojekt, das sich den Menschen, Emotionen und den besonderen Momenten unseres alltäglichen Lebens widmet. Ein wesentlicher Bestandteil des Projekts ist die Street Photography (Straßenfotografie) – eine Form der künstlerischen Fotografie, deren Charakter gerade darin besteht, das wirkliche Leben spontan, authentisch und ohne vorherige Inszenierung festzuhalten.

Kunstfreiheit

Die künstlerische Tätigkeit von JOYCAM steht unter dem Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG):

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Der Schutz der Kunstfreiheit beschränkt sich nicht ausschließlich auf das fertige Kunstwerk. Er umfasst grundsätzlich auch den künstlerischen Schaffensprozess und die Darbietung eines Kunstwerks.

Für die Straßenfotografie ist insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 von Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich darin ausdrücklich mit einer künstlerischen Straßenfotografie und stellte fest, dass die betreffende Fotografie als Kunstwerk anzusehen war.

Das Gericht beschreibt dabei einen wesentlichen Charakter der Straßenfotografie:

„Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden.“

Der künstlerische Charakter einer Straßenfotografie setzt daher keine vorherige Inszenierung einer Situation voraus. Die Auswahl des Augenblicks, des Ausschnitts, der Perspektive, der Komposition und der fotografischen Mittel kann selbst Teil der künstlerischen Gestaltung sein.

Spontane Fotografie und vorherige Einwilligung

Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass

„die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung“

für die Straßenfotografie strukturtypisch sein kann.

Gerade die spontane Beobachtung des öffentlichen Lebens ermöglicht es, einen natürlichen und unwiederholbaren Augenblick festzuhalten. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der fotografierten Person würde die Situation regelmäßig verändern und kann damit gerade das zerstören, was Gegenstand der künstlerischen Beobachtung ist.

Daraus folgt jedoch kein allgemeines Recht, Personen uneingeschränkt zu fotografieren oder ihre Bilder beliebig zu veröffentlichen. Vielmehr stehen sich die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person gegenüber und müssen im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden.

Aufnahme und Veröffentlichung sind zu unterscheiden

Für das Verständnis der Rechtslage ist insbesondere die Unterscheidung zwischen der Entstehung einer Fotografie und ihrer späteren Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung wichtig.

Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG/KUG) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich Ausnahmen vor. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn dies einem höheren Interesse der Kunst dient.

Diese Ausnahme ist wiederum begrenzt: Nach § 23 Abs. 2 KUG darf dadurch kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt werden.

Es findet daher keine pauschale Betrachtung statt. Entscheidend ist vielmehr eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Fotografen und dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.

Grenzen der Straßenfotografie

JOYCAM respektiert die Privatsphäre, die Würde und die Persönlichkeitsrechte jedes Menschen.

Das Projekt konzentriert sich auf Situationen des alltäglichen Lebens im öffentlichen Raum. Nicht Gegenstand des Projekts sind insbesondere Aufnahmen aus Wohnungen oder besonders gegen Einblick geschützten Räumen sowie Situationen, in denen Menschen hilflos, entwürdigend oder in ihrer höchstpersönlichen Lebenssphäre dargestellt werden.

Besonders sensible Bereiche werden zusätzlich durch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) geschützt. Die Vorschrift stellt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Herstellung oder Weitergabe bestimmter Bildaufnahmen unter Strafe, beispielsweise wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person verletzt oder ihre Hilflosigkeit zur Schau gestellt wird.

Die Kunstfreiheit hebt die Persönlichkeitsrechte daher nicht auf. Ebenso führen Persönlichkeitsrechte jedoch nicht zu einem generellen Verbot künstlerischer Straßenfotografie.

Der Grundsatz von JOYCAM

JOYCAM dient weder der Überwachung von Menschen noch der kommerziellen Verwertung ihrer Persönlichkeit.

Das Ziel des Projekts besteht darin, einen natürlichen, schönen und vergänglichen Augenblick des wirklichen Lebens festzuhalten und ihn dem Menschen zu schenken, der Teil dieses Augenblicks geworden ist.

Die Spontaneität der Aufnahme bleibt dabei ein wesentlicher Bestandteil der fotografischen Idee. Sie ermöglicht es, einen authentischen Moment festzuhalten, ohne ihn durch eine vorherige Inszenierung zu verändern.

Der weitere Umgang mit einer Fotografie ist davon zu unterscheiden und erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der abgebildeten Person.

JOYCAM versteht Straßenfotografie deshalb als Zusammenspiel zweier gleichermaßen wichtiger Prinzipien:

der Freiheit des künstlerischen Blicks und dem Respekt vor dem Menschen vor der Kamera.

Genau dieses Spannungsverhältnis prägt auch die deutsche Rechtsordnung: Künstlerische Straßenfotografie kann unter dem Schutz der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG stehen. Zugleich sind die Menschenwürde, die Privatsphäre und die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen zu respektieren.


Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Grundgesetz (GG)
Art. 5 Abs. 3 – Freiheit der Kunst
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 – Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht

Kunsturhebergesetz (KunstUrhG/KUG)
§ 22 – Recht am eigenen Bild und Einwilligung
§ 23 – gesetzliche Ausnahmen, insbesondere höheres Interesse der Kunst

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15
Künstlerische Straßenfotografie und Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht